
Am 5.11.2009 gab die finnische Regierung ihre Zustimmung zum Gaspipeline-Bauvorhaben der Nord Stream AG, die eine aus zwei parallel verlaufenden Strängen bestehende Erdgaspipeline durch die Ostsee bauen und betreiben will.
Die etwa 1 220 Kilometer lange Pipeline soll vom russischen Portovaya im Gebiet Wyborg-St. Petersburg nach Deutschland, genauer nach Lubmin bei Greifswald führen. Mit der Pipeline, die über insgesamt 375 Kilometer durch die Ausschließliche Wirtschaftszone von Finnland verlaufen soll, wird ein Teil der in Russland gelegenen Erdgasvorkommen mit dem europäischen Erdgasleitungsnetz verbunden. Von Deutschland aus wird das Erdgas u. a. nach Dänemark, in die Niederlande, nach Belgien, Großbritannien, Frankreich, Polen und Tschechien weitertransportiert.
Die Zustimmung der finnischen Regierung gilt 50 Jahre und kann danach auf Antrag erneuert werden. Sie darf ungeachtet des Einlegens von Rechtsmitteln umgesetzt werden.
Als Bedingung für ihre Zustimmung verfügte die Regierung, dass das Vorhaben unter Einhaltung des Vorsorgeprinzips und unter besonderer Berücksichtigung der Sensibilität und Verletzlichkeit der Ostsee realisiert werden muss. Der Genehmigungsinhaber hat alle nur möglichen Maßnahmen zur Verhinderung und Minimierung von Schäden zu treffen. Das Vorhaben ist ferner so zu realisieren, dass eventuelle spätere Energie-, Datenverkehrs- oder sonstige Infrastrukturprojekte nicht behindert werden, selbst wenn sie die Pipeline kreuzen.
Außerdem hat der Genehmigungsinhaber die zur Aufrechterhaltung von Meeres- und Grenzsicherheit erforderlichen Daten an die Führungszentrale des Grenzschutzes Finnischer Meerbusen zu melden. Weiterhin wird von der Nord Stream AG verlangt, dass sie die im Gutachten der Umweltzentrale des Bezirks Uusimaa aufgeführten zusätzlichen Untersuchungen vornimmt.
Die Zustimmung der Regierung als solche gewährt dem Antragsteller nicht das Recht, mit den tatsächlichen Bau- und Rohrabsenkungsarbeiten in der finnischen Wirtschaftszone zu beginnen. Folglich hat die Umsetzung der Zustimmung keine unmittelbaren Auswirkungen auf den rechtlichen Status Dritter und auch nicht auf die Meeresumwelt der Wirtschaftszone beziehungsweise auf die Meeressicherheit. Durch die Zustimmung ist dem Antragsteller die Möglichkeit gegeben, die nächsten Schritte im Baugenehmigungsprozess entsprechend dem Wassergesetz einzuleiten.
Mehr Info: www.nord-stream.com