
Als bedeutendste änderung seit 1.6.2003 sieht das Staatsbürgerschaftsgesetz vor, dass die Mehrstaatigkeit (doppelte Staatsbürgerschaft) in größerem Umfang als bisher anerkannt wird. Finnen verlieren die finnische Staatsbürgerschaft nicht mehr, wenn sie die eines anderen Landes erwerben.
Mehrstaatigkeit ist von der Gesetzgebung im Land der zweiten Staatsbürgerschaft abhängig.
Ob jemand außer seiner gegenwärtigen noch eine zweite Staatsbürgerschaft haben kann, ist von der Gesetzgebung des zweiten Staates abhängig. Finnen können die finnische Staatsbürgerschaft beibehalten, wenn der Staat, dessen Staatsbürgerschaft ihnen zuerkannt wird, die Mehrstaatigkeit anerkennt.
Ebenso können Ausländer ihre derzeitige Staatsbürgerschaft beibehalten, wenn die gesetzlichen Bestimmungen im Staat ihrer gegenwärtigen Staatsbürgerschaft nicht verhindern, dass sie auch die finnische Staatsbürgerschaft erhalten. Damit ein Bürger nicht ungewollt seine gegenwärtige Staatsbürgerschaft verliert, sollte er sich vorab erkundigen, wie sich die Gesetzgebung des zweiten Staates zur Mehrstaatigkeit verhält.
Die Schweiz erkennt die Mehrstaatigkeit an. Weitere Informationen: Stadt- oder Gemeindeverwaltung, Abt. Bürgerrechtsdienst
Im Ausland geborene und dort wohnhafte Doppelstaatsangehörige Finnlands und eines anderen Staates können die finnische Staatsangehörigkeit bei Vollendung des 22. Lebensjahres automatisch verlieren. Die Staatsbürgerschaft kann auch automatisch bestehen bleiben, wenn der oder die Betreffende: